DMS Strafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts umfasst insbesondere das Insolvenzstrafrecht, das Arbeitsstrafrecht und das Korruptionsstrafrecht. Es gibt neben diesen besonderen Bereichen, bei denen es im Rahmen des Wirtschaftslebens zu Berührungen mit dem Strafrecht kommen kann, aber auch Straftatbestände, die ganz allgemein aufgrund Ihres Schutzbereiches als Vermögensdelikte relevant sein können. In erster Linie geht es hierbei um die Straftatbestände des Betrugs und der Untreue.

Gerade der Straftatbestand der Untreue wurde durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren immer extensiver ausgelegt. So hat sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.06.2010 mit der höchstrichterlichen Auslegung des Untreuetatbestands auseinandergesetzt und dabei betont, dass der Untreuetatbestand mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zwar zu vereinbaren ist, die einschränkenden höchstrichterlichen Maßstäbe aber streng anzuwenden sind (BVerfG Beschl. v. 23.06.2010 – Az.: 2 BvR 2559/08; Az.: 2 BvR 105/09; Az.: 2 BvR 491/09). Der Untreuetatbestand setzt eine qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf fremdes Vermögen voraus und diese muss über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit hinausgehen. Dem in dieser Weise Pflichtiggen muss Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen belasse worden sein, also eine gewisse Selbständigkeit bestehen. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des ihm eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.01.2020 – Az.: 1 StR 421/19).

Sowohl beim Betrug als auch bei der Untreue muss der von der Rechtsprechung entwickelte Gefährdungsschaden stets in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise festgestellt und dabei müssen auch unvermeidliche Prognose- und Beurteilungsspielräume einbezogen werden.

„Es ist keine Sünde, teuer zu verkaufen; aber es ist eine Sünde, falsch abzuwiegen.“
(James Kelly †1701, schottischer Pirat)