Internationales Strafrecht
Das zuerst vom Bundestag verabschiedete Gesetz über den Europäischen Haftbefehl (BGBl. 2004 I S. 1748, EuHbG) war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 verfassungswidrig und nichtig. Bundestag und Bundesrat reagierten darauf mit einem Gesetzgebungsverfahren für eine erneute Auflage des EuHbG.
Dabei wurden die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig monierten Punkte überarbeitet, die übrigen Regelungen weitgehend aus dem ursprünglichen Gesetz übernommen. Der europäische Haftbefehl muss eine Reihe von Informationen enthalten: Identität der Person, ausstellende Justizbehörde, rechtskräftiges Urteil, Strafmaß usw. Die rechtliche Prüfung kann aber bei einem Europäischen Haftbefehl, den ein anderer EU-Staat erlassen hat, in Deutschland nach wie vor nur sehr eingeschränkt erfolgen. Diese beschränkten Abwehrmöglichkeiten erfordern eine schnelle Reaktion und Einbindung strafrechtlicher Kollegen des ermittelnden Staates. Wir vertreten und beraten unsere Mandanten umfassend in europäischen Ermittlungsverfahren oder Auslieferungsverfahren ebenso wie bei internationalen Rechtshilfeersuchen oder Auslieferungsersuchen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übt immer mehr Einfluss auf die nationale Rechtsprechung und Gesetzgebung aus. So darf beispielsweise eine Berufung nicht ohne weiteres verworfen werden, wenn der Angeklagte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftagt hat.
Auch ausländische Rechtsordnungen außerhalb der EU wirken immer stärker in das deutsche Strafverfahren hinein, insbesondere bei internationalen Unternehmen. So ist es bereits Realität, dass ein in den USA geführtes Verfahren der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC auf der Basis des FCPA (Foreign Corruption Practices Act) im Wege der Rechtshilfe durch deutsche Staatsanwälte in Deutschland umgesetzt wird.