DMS Strafrecht

Allgemeines Strafrecht

Die Inhalte der Normen des Strafgesetzbuches sind so verschiedenartig wie das Leben selbst. Neben der Körperverletzung, dem Diebstahl und dem Raub gehören insbesondere die Sexualstraftaten zum allgemeinen Strafrecht.

➔jetzt informieren

Betäubungsmittelstrafrecht

Zum Betäubungsmittelstrafrecht im engeren Sinne gehören sowohl die Straftatbestände, die den Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellen (z.B. Besitz, Anbau, Herstellung, Sichverschaffen) als auch diejenigen, die auf die Erzielung von Umsatz gerichtet sind (insbes. Handeltreiben, Einfuhr).

➔jetzt informieren

Jugendstrafrecht

Zentrales Prinzip des Jugendstrafrechts ist der sog. Erziehungsgedanke. Dieser prägt nicht nur die Ahndung, sondern bestimmt häufig auch das Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.

➔jetzt informieren

Internationales Strafrecht

Das zuerst vom Bundestag verabschiedete Gesetz über den Europäischen Haftbefehl (BGBl. 2004 I S. 1748, EuHbG) war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 verfassungswidrig und nichtig. Bundestag und Bundesrat reagierten darauf mit einem Gesetzgebungsverfahren für eine erneute Auflage des EuHbG.

➔jetzt informieren

Strafverteidigung

Der Strafverteidiger betreut eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen Mandanten: vom Korruptionsverdächtigen aus der Vorstandsetage über den einer Affekttat beschuldigten Ehepartner, über den der Insolvenzverschleppung bezichtigten Geschäftsführer bis hin zum vorbestraften Drogenkonsumenten. Im praktischen Verteidigeralltag hilft kein Theorienstreit oder ein "Glasperlenspiel" (Salditt, MAH-Strafverteidigung § 1 Rn. 1 ff.), gefragt ist vielmehr:  Engagement, Kommunikation, klare Zielsetzungen und überlegter Mitteleinsatz.

Kommunikation: Verteidigung ist Kommunikation; Kommunikation mit Ermittlungsbehörden, Strafgerichten aber vor allem auch Kommunikation mit dem eigenen Mandanten, der stets auf dem gleichen Informations- und Kenntnisstand sein muss, wie der für ihn tätige Strafverteidiger.

Engagement: Maßnahmen von Ermittlungsbehörden erfolgen unvermutet und in aller Regel unerwartet, so dass es ein hohes Maß an Engagement erfordert, im Falle einer Durchsuchung oder gar Festnahme schnell vor Ort zu sein und sowohl dem Mandanten als auch dessen Angehörigen in dieser schwierigen Zeit umfassend beizustehen.

Klare Zielsetzungen: Zusammen mit dem Mandanten müssen erreichbare Verteidigungsziele erarbeitet werden; der Mandant hat einen Anspruch auf eine professionelle Einschätzung seiner Lage und auf das Aufzeigen bestehender Handlungsoptionen.

Überlegter Mitteleinsatz: Durch die Zielsetzungen bestimmen sich auch die Auswahl der einzusetzenden Mittel. Die Möglichkeiten der Verteidigung gehen hier von der Abgabe von Stellungnahmen, der Stellung von Beweisanträgen über das Stellen verfahrensrechtlicher Anträge oder der Erhebung eines Widerspruchs gegen die Verwertung bestimmter Beweismittel bis hin zur Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln.

„Die edelste Art Erkenntnis zu gewinnen ist die durch Nachdenken und Überlegung. Die einfachste Art ist die durch Nachahmung und die bitterste Art ist die durch Erfahrung.“
(Buddha)