DMS Strafrecht

Die Revision in Strafsachen

Für einen Angeklagten, der tatgerichtlich verurteilt wurde, stellt die Revision oft einen Strohhalm dar, an den der Betroffene seine letzten Hoffnungen klammert. In dieser Situation erweist es sich dann nur wenig tröstlich, wenn man die Statistik über Revisionserfolge präsentiert bekommt. Danach erweisen sich nur deutlich weniger als 10 % aller eingelegten Revisionen als erfolgreich. Dieser statistische Wert drückt jedoch nicht die Erfolgschancen des Einzelfalles aus. Die Erfolgsaussichten sind dann deutlich höher einzustufen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe rechtliche Fehler aufweisen oder im Verfahren Fehler gemacht wurden, auf denen die Urteilsgründe beruhen. So können sich beispielsweise die Beweise, die im Rahmen einer Durchsuchung sichergetellt wurden als unverwertbar herausstellen, weil der Richtervorbehalt verletzt wurde.

Die Anfertigung einer Revisionsbegründung stellt eine Spezialmaterie dar, die sich auch bei ausgewiesenen Experten des Strafrechts oft keiner besonderen Beliebtheit erfreut. Dies liegt an den besonderen formalen Anforderungen, die durch die Strafprozessordnung und die Rechtsprechung an die Anfertigung einer solchen Begründungsschrift gestellt werden.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütrumpf hat im Laufe seiner Tätigkeit eine Vielzahl an Revisionsbegründungen verfasst und verfügt daher auf diesem Gebiet über eine besonders ausgeprägte Erfahrung und ist innerhalb unserer Kanzlei derjenige, der sich in besonderem Maße mit der Erarbeitung von Revisionsschriftsätzen befasst.

Gerade im Revisionsrecht spielt das Verfahrensrecht eine herausragende Rolle. Wichtige Aspekte aktueller Rechtspechung werden von uns regelmäßig aufbereitet.

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.“
(Dieter Hildebrandt)