DMS Strafrecht

Arbeitnehmereigenschaft: Wann ist eine Person scheinselbstständig?

Sachverhalt

Die Angeklagten unterhielten einen Gewerbebetrieb zwecks Bühnenaufbauarbeiten. Der Angeklagte war als faktischer Geschäftsführer und die Angeklagte als Strohfrau nur als Sekretärin tätig.  Der Angeklagte schloss Verträge mit Aufbaufirmen und verpflichtete sich, die geforderte Anzahl an Arbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiter verstanden sich selbst als Selbstständige, hatten einen Gewerbeschein für Bühnenaufbauarbeiten und konnten die Anfragen des Angeklagten annehmen oder ablehnen. Manche waren über Monate und Jahre für das Unternehmen des Angeklagten tätig; andere nur vereinzelt. Alle Arbeiter waren auch für andere Unternehmen tätig. Der Angeklagte teilte ihnen Einsatzort und –zeit mit. Die Arbeiter reisten selbstständig an und nahmen eigene Schutzkleidung und Werkzeuge mit. In Einzelfällen erstattete der Angeklagte die Fahrtkosten und kam für die Übernachtungsgelegenheit und Verpflegung auf. Die Arbeiter verrichteten auf Anweisung der verantwortlichen Personen vor Ort, nicht auf Weisung des Angeklagten, einfache Helfertätigkeiten wie das Be- und Entladen von Lkw oder den Auf- und Abbau von Bühnen. Weder der Angeklagte noch die Arbeiter schuldeten einen Erfolg. Der Angeklagte gewährte den Arbeitern weder Urlaub noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, noch zahlte er ihnen ein Mindestentgelt. Da für die Arbeitnehmer auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, verurteilte das Landgericht beide Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.

Entscheidungsgegenstand

Der BGH hatte über die Revision der Angeklagten zu entscheiden.

Entscheidung

Der BGH hob das Urteil auf, weil die Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft durch das Landgericht fehlerhaft war. Die Frage der Arbeitgebereigenschaft richte sich nach dem Sozialversicherungsrecht. Arbeitgeber sei danach derjenige, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leiste und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit stehe, wobei besondere Bedeutung dem Weisungsrecht sowie der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zukomme. Entscheidend seien hierbei allein die tatsächlichen Gegebenheiten; eine nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehende Sozialversicherungspflicht können die Beteiligten nicht durch abweichende Vertragsgestaltung umgehen. Eine abwägende Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände müsse vorgenommen werden. Hier ergeben sich Bedenken, dass die Arbeiter „Scheinselbstständige“ und damit in Wahrheit Arbeitnehmer sein sollen. Die Arbeiter seien schließlich frei gewesen, die Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, haben selbst einen Gewerbeschein und ihnen seien vom Angeklagten keine Weisungen erteilt worden. Insbesondere habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, welchen Umfang die bei anderen Auftraggebern verrichteten Tätigkeiten haben. Der BGH verwies das Verfahren an eine Wirtschaftsstrafkammer zurück.

Kommentierung der Entscheidung aus unserer Sicht

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der nach wie vor aktuellen Thematik der Scheinselbstständigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung legt sich häufig vorschnell auf eine Scheinselbstständigkeit fest (vgl. Trüg, NStZ 2015, 650). Der BGH betont hingegen zu Recht, wie wichtig eine umfassende Gesamtabwägung aller Indizien und eine umfassende Aufklärung auch hinsichtlich eines einzelnen Arbeitnehmers ist, um diese Gesamtabwägung vorzunehmen. 

 

Gericht: BGH
Aktenzeichen: 1 StR 76/15
Datum der Entscheidung: 24.06.2015
Normen: § 266a StGB