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Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA - Facebookauftritt eines Richters als Befangenheitsgrund?

Sachverhalt

Der Vorsitzende Richter der Strafkammer wurde in der Hauptverhandlung vom Verteidiger eines Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Besorgnis der Befangenheit wurde damit begründet, dass der Vorsitzende auf dem öffentlich zugänglichen Bereich seines Facebook-Profils ein Foto ausgestellt hatte, das ihn mit einem Bierglas in der Hand auf der Terrasse sitzend mit einem T-Shirt mit der Aufschrift „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ zeigte. Zu dem Foto war vermerkt: '2. Große Strafkammer beim Landgericht Rostock' und darunter '1996 bis heute'. Unter den Kommentaren befand sich ein Eintrag des Vorsitzenden: „Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick“. Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten „… sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))“ kommentiert und u.a. vom Vorsitzenden „geliked“. Der Vorsitzende äußerte sich dienstlich, dass er keine Stellungnahme dazu abgebe, weil er sich nicht zu seinen privaten Lebensverhältnissen äußern werde. Das Ablehnungsgesuch wurde verworfen. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe.

 

Entscheidungsgegenstand

Der BGH hatte in der Revisionsinstanz darüber zu entscheiden, ob das Befangenheitsgesuch begründet war und deshalb ein Richter an dem Urteil mitgewirkt hat, der gesetzlich von dieser Mitwirkung ausgeschlossen war.

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel der Revision hatte Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Ablehnung eines Richters gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme habe, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sei ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da der Inhalt der Facebook-Seite eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden dokumentiere, die bei verständiger Betrachtung besorgen lasse, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Die Facebook-Seite enthalte auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und betreffe deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse. Daher sei ein noch engerer Zusammenhang mit dem konkreten, die Angeklagten betreffenden Strafverfahren nicht erforderlich gewesen, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der gebotenen Neutralität. Der Internetauftritt des Vorsitzenden sei insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvoreingenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren und das in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden deshalb gerechtfertigt. Das Urteil wurde aufgehoben und zu neuer Verhandlung an ein anderes Gericht zurückverwiesen.

Kommentierung der Entscheidung aus unserer Sicht

In der Rechtsprechung ist es grundsätzlich allgemein anerkannt, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht allein aus den persönlichen Verhältnissen der Richter oder Schöffen hergeleitet werden kann. Hier wurde der Bogen aber ersichtlich überspannt und dem BGH reichte offensichtlich der eindeutige Hinweis auf die Tätigkeit des Vorsitzenden Richters beim LG Rostock dafür aus, dass der Facebook-Auftritt nicht mehr lediglich die persönlichen Verhältnisse betraf. Die Möglichkeit, Bedenken hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit durch eine dienstliche Stellungnahme auszuräumen, hatte der Vorsitzende nicht genutzt. Ventzke fragt zu Recht, welchem Angeklagten in Zukunft noch zuzumuten sein solle, sein Schicksal in die Hände dieses – weiterhin beim LG Rostock tätigen - Vorsitzenden Richters zu legen, dem der BGH attestiert habe, dessen Internetauftritt sei „insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvoreingenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.“ (Ventzke, NStZ 2016, 219 (220). Richter sind gut beraten, sich zweimal zu überlegen, was sie auf ihrem – öffentlich einsehbaren – Facebook-Profil veröffentlichen. Ein solch verächtlicher und die Bedeutung eines Strafverfahrens für den Angeklagten ins Lächerliche ziehender Auftritt wird jedenfalls nicht hingenommen.

 

Gericht: BGH
Datum der Entscheidung. 12.01.2016
Aktenzeichen: 3 StR 482/15
Normen: §§ 24 Abs. 2, 338 Nr. 3 StPO