DMS Strafrecht

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Grenzmenge für die nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide

Sachverhalt

Der Angeklagte erwarb von Händlern Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide - namentlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 bzw. CP 47,497-C8-Homologes - enthielten, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen diverser Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Zudem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 193.300,87 Euro angeordnet. Den Grenzwert für die nicht geringe Menge des Wirkstoffs JWH-018 hat das Landgericht sachverständig beraten auf 1,75 Gramm Wirkstoffmenge - entsprechend 350 Konsumeinheiten zu je 5 Milligramm - festgesetzt.

Entscheidungsgegenstand

Der BGH hatte über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.

Entscheidung und Begründung

Die Revision war teilweise erfolgreich. Der Senat setzt - insoweit abweichend vom Landgericht - den Grenzwert der nicht geringen Menge von JWH-018 auf eine Wirkstoffmenge von 2 Gramm fest. Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels sei stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich sei zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Bei Fehlen gesicherter Erkenntnisse hierzu, errechne sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, wobei das Vielfache nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu bemessen sei. Ließen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheide ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen. Aufgrund von Sachverständigengutachten zur Wirkung und zur Gefährlichkeit der in Frage stehenden synthetischen Cannabinoide hielt der BGH die nicht geringe Menge ab folgenden Wirkstoffmengen für erreicht:

  • JWH-018: 2 Gramm
  • CP 47,497-C8-Homologes: 2 Gramm
  • JWH-073: 6 Gramm
  • CP 47,497: 6 Gramm

BGH, 14.1.2015 - 1 StR 302/13