DMS Strafrecht

HansOLG Hamburg, 24.10.2014 - 1 Ws 110/14

(k)ein Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation?

Sachverhalt

Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung dreier Frauen angeklagt. Zwei der Geschädigten haben sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Der Angeklagte hatte den Geschlechtsverkehr objektiv gestanden, ihn aber als einvernehmlichen Geschlechtsverkehr angegeben. Somit lag eine Konstellation vor, in der die Aussage der geschädigten Nebenklägerinnen gegen die Aussage des Angeklagten steht und nicht zusätzlich auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden kann. Dem Antrag auf Akteneinsicht wurde vom Landgericht entsprochen.

Entscheidungsgegenstand

Das OLG hatte über die Beschwerde und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Gewährung der Akteneinsicht des Angeklagten zu entscheiden.

Entscheidung und Begründung

Das OLG hielt die Beschwerde für teilweise begründet. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gelten besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und Beweiserhebung. Die Aussagen der Belastungszeugin müssten einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden, die insbesondere anhand der Konstanz der Aussage bei mehreren Vernehmungen nachvollzogen wird. Durch die Akteneinsicht bestehe die Gefahr einer präparierten Zeugenaussage anhand des Akteninhalts hinsichtlich schon erfolgter Zeugenaussagen. Eine Unterscheidung zwischen der Wiedergabe des real erlebten Geschehens und dem reinen Referieren der Inhalte früherer Vernehmungen wäre in der Hauptverhandlung nicht mehr möglich. Ferner bestehe die Gefahr der Anpassung des Aussageverhaltens der einzigen Belastungszeugin an die jeweils aktuelle Verfahrenslage. Die Akteneinsicht lasse also besorgen, dass die tatgerichtliche Sachaufklärungspflicht beeinträchtigt und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet sei. Hinsichtlich der Vernehmungen der Nebenklägerinnen, der Vernehmungen und informatorischen Befragungen des Angeklagten und die daran anschließenden Ermittlungs- und Eindrucksvermerke wurde die Akteneinsicht daher versagt.

Kommentierung der Entscheidung aus unserer Sicht:

Es handelt sich hier um eine sehr weitreichende Entscheidung, die bei der Verteidigung in Aussage gegen Aussage Konstellationen ein wichtiges Verteidigungselement begründen kann. Verteidiger sollten sich unter Bezugnahme auf diese Entscheidung der Gewährung von Akteneinsicht an den Nebenklagevertreter widersetzen. Wenn von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht wird, wird sich zum einen zeigen, ob die Glaubhaftigkeitsprüfung verbessert werden kann und zum anderen wird sich hierdurch wünschenswerter Weise diese Entscheidung zu einer ständigen Rechtsprechung der Obergerichte verdichten.