Ist die vollständige Sicherstellung der Betäubungsmittel in einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein wesentlicher Strafmilderungsgrund?
Sachverhalt:
Der Angeklagte erhielt unter anderem zum Weiterverkauf 20 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,5 %, bzw. 198,55 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70,3 %, die noch am Tag der Übergabe vollständig beim Angeklagten sichergestellt werden konnten.
Das Landgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Die Sicherstellung der Betäubungsmittel hat die Strafkammer weder bei der Prüfung des minder schweren Falls noch bei der konkreten Strafzumessung angesprochen.
Entscheidungsgegenstand:
Die Revision des Angeklagten stützte sich auf mehrere Verfahrensrügen sowie die Beanstandung der Anwendung des sachlichen Rechts.
Entscheidung und Begründung:
Der 4. Strafsenat des BGH führt in seinem am 07.02.2012 ergangenen Beschluss aus, dass die vollständige Sicherstellung der Betäubungsmittel kurz nach dem - zudem durch Telefonüberwachung bekannten - Treffen des Angeklagten mit dem Drogenverkäufer ein wesentlicher Strafmilderungsgrund sei, den das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erwähnt habe.
Zwar habe der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen, vorliegend würde es sich jedoch um einen wesentlicher Strafmilderungsgrund handeln, dessen Berücksichtigung sich aufdrängen musste. Dies führte zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Name des Gerichts: BGH
Datum: 07.02.2012
Aktenzeichen: 4 StR 653/11
Normen: § 29 BtMG, § 29a BtMG, § 46 StGB, § 267 StPO