DMS Strafrecht

DMS Logo

Wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit wirksam unterbrochen, wenn die Angabe des vermeintlichen Tatortes der Ordnungswidrigkeit im Anhörungsschreiben und im Bußgeldbescheid um mehr als 35 km vom tatsächlichen Tatort abweicht?

Sachverhalt:

Der Betroffene beging am 04.11.2011 eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Daraufhin wurde ihm am 22.12.2011 ein Bußgeldbescheid übersandt, der jedoch einen Tatort auswies, der vom tatsächlichen Tatort 35 km entfernt lag. Auch die bereits zuvor mit Verfügung vom 18.11.2011 angeordnete Anhörung wies diesen vermeintlichen Tatort aus. Am 14.02.2012 wurde der Tatort in einem neuen Bußgeldbescheid erstmalig berichtigt.

Entscheidungsgegenstand:

Das Gericht hatte im konkreten Fall darüber zu entscheiden, ob die Anordnung der Anhörung oder der ergangener Bußgeldbescheid die laufende Verjährung im Ordnungswidrigkeitenverfahren unterbrochen hat.

Entscheidung und Begründung:

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen verneinte die wirksame Unterbrechung der Verjährung.

Die hierfür insoweit in Betracht kommende mit Verfügung vom 18.11.2011 angeordnete Anhörung des Betroffenen habe die Verjährung nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen.

Voraussetzung hierfür sei es, dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert und für den Betroffenen einwandfrei klar sei. Hierfür müsse dieser erkennen können, welcher Lebensvorgang ihm konkret vorgehalten werde. Dies setze auch die Möglichkeit voraus diesen von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheiden zu können.

Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die an den Betroffenen sowohl im vorliegenden als auch im beigezogenen Parallelverfahren übersandte Anhörung als Tatort km 59,5 auf der BAB 9 aufweise, obwohl die Feststellungen zur Ordnungswidrigkeit tatsächlich an km 95,9 auf dieser Autobahn getroffen worden seien. Dieser Unterschied von 35 km habe es dem Betroffenen nicht ermöglicht, die Örtlichkeit zutreffend einzuordnen und sich im Rahmen der Anhörung zutreffend zu äußern.

Vielmehr sei es aus dessen Sicht ohne weiteres auch möglich, dass ihm zwei verschiedene Sachverhalte an verschiedenen Orten vorgeworfen werden, weil für ihn nicht auszuschließen sei, dass zwei Messungen in diesem Abstand voneinander erfolgt sind. Unerheblich sei eine solche falsche Angabe nur dann, wenn gleichwohl für den Betroffenen ersichtlich bleibt, welche Ordnungswidrigkeit tatsächlich Gegenstand des Verfahrens ist. Dies sei vorliegend jedoch bis zur erstmaligen Berichtigung des Tatortes im Bußgeldbescheid vom 14.02.2012 nicht der Fall gewesen.

Der Abstand der tatsächlichen Messstelle sei von der in der Anhörung und im Bußgeldbescheid vom 22.12.2011 angegebenen so erheblich, dass keine ausreichende Verfahrensgrundlage mehr gegeben sei. Insbesondere sei der Betroffene vor Ort nicht angehalten worden, was ein solch einschneidender Umstand gewesen wäre, dass er jegliche Zweifel über die Örtlichkeit beim Betroffenen trotz der falschen Angabe des Messortes im Anhörungsschreiben beseitigen hätte können.

Auch der am 22.12.2011 ergangene Bußgeldbescheid habe die Verjährung nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrechen können, weil dieser unwirksam sei. Dies ergebe sich daraus, dass er die gleiche falsche Tatortangabe enthalten habe wie bereits das Anhörungsschreiben. Voraussetzung für eine wirksame Unterbrechung der Verjährung durch Erlass eines Bußgeldbescheides sei dessen Wirksamkeit, welche dann nicht gegeben sei, wenn der Bußgeldbescheid unter schwerwiegenden Mängeln leide. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn die Begrenzung des Tatgeschehens unzureichend ist.

Soweit dann am 14.02.2012 ein neuer Bußgeldbescheid mit der zutreffenden Beschreibung des Tatortes ergangen ist, habe dieser nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt, weil die Verjährungsfrist, welche am 04.11.2011 begann, gemäß § 26 Abs. 3 StVG mit Ablauf des 03.02.2012 verstrichen sei und somit dieser neue Bußgeldbescheid erst nach Ablauf der Frist ergangen sei.

Name des Gerichts: Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen
Datum: 25.07.2012
Aktenzeichen: 2 OWi 593 Js
Normen: § 33 OWiG, § 46 OWiG, § 206a StPO