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Darf 18 Monate nach einem behaupteten Erwerb von BtM noch ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden?

Sachverhalt:

Aus einer Vernehmung eines anderweitig Verfolgten ergab sich, dass ein Erwerb von Betäubungsmitteln durch die Beschwerdeführerin stattgefunden habe. 18 Monate später wurde ihre Wohnung durchsucht und Betäubungsmittel sichergestellt. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichtete Beschwerde verwarf das LG als unbegründet. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln wurde eingestellt, da der damalige Erwerb von Betäubungsmitteln nicht bewiesen werden konnte.

Entscheidungsgegenstand:

Das BVerfG hatte in einer Verfassungsbeschwerde darüber zu entscheiden, ob durch die Durchsuchung die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt wurde.

Entscheidung und Begründung:

Das BVerfG sieht Art. 13 GG als verletzt an. Ein Anfangsverdacht als Voraussetzung für strafprozessuale Maßnahmen liege vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben sei. Ein Anfangsverdacht habe vorgelegen; allerdings hätte die Vermutung begründet werden müssen, dass auch 18 Monate nach dem Tatzeitpunkt noch Beweisgegenstände hinsichtlich dieses Tatvorwurfes aufgefunden werden könnten. Zumal davon ausgegangen werden müsse, dass Betäubungsmittel nur eine geringe Verweildauer beim Konsumenten/Weiterverkäufer haben. Die Annahme, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses ein ausreichendes Maß an Erfolgsaussicht hinsichtlich des Auffindens von Beweismitteln zum Nachweis der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten bestand, hätte daher zumindest eingehender Begründung bedurft.

Kommentierung der Entscheidung aus unserer Sicht:

Liegt die Tat also schon eine geraume Zeit zurück, so kann nicht einfach durchsucht werden, ohne die Erfolgsaussicht hinsichtlich des Auffindens tatgegenständlicher Beweismittel eingehend darzutun. Insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts besteht für die Beschuldigten bei Durchsuchungen die Gefahr von Zufallsfunden, die gem. § 108 StPO beschlagnahmt und als Beweismittel verwertet werden können. Selbst wenn daher keine Beweise hinsichtlich des eigentlichen Tatverdachts gefunden werden, wird ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Daher ist die Entscheidung, die das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung stärkt, zu begrüßen. In vielen Fällen wird die Sachlage allerdings dann anders gelagert sein als der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall: Wenn eine begründete Vermutung für eine wiederholte Tatbegehung im Raum steht, so vermag dies auch nach den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts die verlangte Erfolgsprognose einer Duchsuchungsmaßnahme regelmäßig zu begründen.

Name des Gerichts: BVerfG
Datum: 29.10.2013
Aktenzeichen: 2 BvR 389/13
Normen: § 102 StPO, Art. 13 GG